Bauklimatik Dresden Software
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unveränderte Textübertragung aus dem Original-PDF (Stand: 07.11.2018). Bei Abweichungen ist das Original-PDF maßgeblich.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER

BAUKLIMATIK DRESDEN SOFTWARE GMBH

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als AGB bezeichnet) finden Anwendung auf alle rechtlichen Beziehungen zwischen der Bauklimatik Dresden Software GmbH (nachfolgend als Lizenzgeber und / oder Anbieter bezeichnet) und Geschäfts-Kunden und / oder öffentlichen Auftraggebern des Lizenzgebers (nachfolgend als Lizenznehmer oder Kunde bezeichnet), welche Leistungen des Lizenzgebers in Anspruch nehmen. Die Bauklimatik Dresden Software GmbH ist ein Softwarehaus und bietet entsprechende innovative Softwareprodukte mit bauklimatischem und / oder bauphysikalischem Bezug an.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unterteilen sich in verschiedene Teile. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der jeweilige Regelungsgegenstand aus den verschiedenen Teilen dieser AGB zusammensetzen kann, entsprechend des Umfanges der vereinbarten und zu erbringenden Leistung. Für alle Vertragsverhältnisse gelten der allgemeine Teil dieser AGB sowie derjenige besondere Teil, in welchem Leistungen des Anbieters erbracht werden, insofern dies vorab vereinbart worden ist. Sind in dem jeweiligen besonderen Teil Bestimmungen vorgesehen, welche auch im allgemeinen Teil geregelt sind, so hat der besondere Teil Vorrang, insofern eine abweichende Regelung zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Teil gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn im allgemeinen und im besonderen Teil sich widersprechende Klauseln beinhaltet sind.

Nachstehende AGB sind untergliedert in

I. Grundsätzliches für alle Verträge, II. Lizenzbestimmungen und Regelungen im Hinblick auf die Lizenzierung von Software, III. Service-, Support-, Beratungsleistungen.

I. GRUNDSÄTZLICHES FÜR ALLE VERTRÄGE

§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN / ANWENDUNGSBEREICH

  1. Diese AGB regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Anbieter und Kunden des Anbieters, welche Leistungen des Anbieters in Anspruch nehmen. Der Anbieter wird nur gegenüber Geschäfts- Kunden/Unternehmen und / oder öffentlichen Auftraggebern tätig.

  2. Diese AGB gelten für alle, auch zukünftigen, geschäftlichen Handlungen und Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden, welche im Zusammenhang mit Beratungsleistungen und/oder Softwareprodukten des Anbieters stehen. Der Anbieter erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Es gilt die zum Zeitpunkt der Vornahme der geschäftlichen Handlung gültige Fassung (der AGB), soweit sie nicht durch andere Vereinbarungen abgeändert worden ist.

  3. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Kunde von diesen abweichende Bedingungen verwendet oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden Leistungen an diesen erbracht werden. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende AGB des Kunden werden mithin selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, mit Ausnahme, dass eine schriftliche Zustimmung durch den Anbieter im Hinblick auf die Geltung vorliegt.

  4. Diese AGB erlangen Geltung nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB sowie öffentlichen Auftraggebern. Unter Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer

gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mit Erteilung des Auftrages und / oder Abgabe eines Angebotes und / oder Abgabe einer Annahme, bestätigt der Kunde als Unternehmer in seiner Eigenschaft als Unternehmer zu handeln sowie über die notwendige Vertretungsbefugnis zu verfügen.

  1. Die Bestimmungen „Grundsätzliches für alle Verträge“ finden in jedem Fall Anwendung. Insofern die besonderen Bestimmungen, bzgl. der vereinbarten Leistung, von diesen allgemeinen Bestimmungen abweichen und/oder eine ergänzende oder konkretisierende Regelung getroffen worden sind, so haben die Bestimmungen des besonderen Teils Vorrang.

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS / ANGEBOT / ANNAHME

  1. Das Offerieren von Leistungen auf der Webseite des Anbieters sowie sämtlichen Unterseiten und Internetauftritten stellt kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Ebenso sind auf der Internetpräsenz angegebene Preisangaben unverbindlich. Ein verbindliches Angebot von Seiten des Anbieters liegt nur dann vor, wenn die Erklärung als Angebot formuliert ist. Anderweitig handelt es sich um vorbreitende Maßnahmen.

  2. Der Anbieter übersendet dem Kunden ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages, es sei denn, dass der Anbieter mit Übersendung dieses Dokumentes mitteilt, dass es sich nicht um ein verbindliches Angebot handelt. Mit Übersendung des gegengezeichneten Angebotes nimmt der Kunde dieses Angebot an. Der Anbieter behält sich das Recht vor, bei abweichender Annahme eines durch den Anbieter unterbreiteten Angebotes, diese Annahme abzulehnen. Der Anbieter ist an sein verbindliches Angebot in der übersandten Form für die Dauer des im Angebot angegebenen Annahmezeitraumes gebunden. Mit Ablauf dieses Zeitraumes / Datums erlischt das Angebot des Anbieters, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf. Die Vertragsparteien können die Vorgehensweise zum Abschluss des Vertrages individuell abstimmen und einvernehmlich von der vorbenannten Vorgehensweise abweichen. Der Abschluss kann sowohl elektronisch als auch schriftlich, per E-Mail sowie per Post erfolgen.

  3. Der Anbieter hat das Recht, trotz Erlöschen des Angebotes durch gesonderte Mitteilung gleichwohl das ursprüngliche Angebot aufrecht zu erhalten. Gibt der Kunde ein Angebot ab, so kann dies von Seiten des Anbieters per Auftragsbestätigung angenommen werden. Insofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, ist der Anbieter an sein Angebot über einen Zeitraum von 4 Wochen gebunden.

  4. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn der Kunde aufgrund eines Angebotes des Anbieters Leistungen des Anbieters in Anspruch nimmt. Abweichungen von diesen AGB sowie dem etwaigen Angebot bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Vertrag kann ebenso über ein Webformular abgeschlossen werden.

  5. Gegenstand und Inhalt des Vertrages sowie der entsprechende Leistungsumfang ergibt sich aus diesen AGB sowie dem zugrunde liegenden Angebot, dem Preisblatt und den Produktinformationen, welche dem Kunden vom Anbieter übermittelt werden.

  6. Der Anbieter behält sich jegliche Rechte, insbesondere das Eigentums- , Verwertungs-, Vervielfältigungs- und Urheberrecht, an sämtlichen Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschlägen, Zeichnungen sowie Angebotsunterlagen, vor. Es ist dem Kunden untersagt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, wenn hierzu vorab kein Einverständnis des Anbieters erteilt worden ist. Kommt ein Vertragsverhältnis nicht zustande,

so ist der Kunde unaufgefordert verpflichtet, sämtliche ausgetauschten Unterlagen umgehend an den Anbieter zurückzusenden und die ausgetauschten Inhalte ebenso vertraulich zu behandeln. Eine Vervielfältigung und / oder Weiterleitung an Dritte ist untersagt.

§ 3 VERTRAGSINHALT / LEISTUNG

  1. Der vereinbarte Leistungsinhalt ergibt sich aus dem allgemeinen sowie dem jeweiligen besonderen Teil dieser AGB und den im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vereinbarten Tätigkeiten, der Lizenzübersicht sowie der Preisliste. Weitere Leistungsinhalte sind nur dann vertraglich geschuldet, insofern die Parteien dies gemeinsam festgelegt und schriftlich festgehalten haben. Insofern keine vorherige oder nachträgliche Vereinbarung existent ist, kann der Anbieter nach eigenem Ermessen die Arbeitsmethodik und Vorgehensweise wählen, insofern diese geeignet ist, den vertraglich vereinbarten Zweck zu erfüllen.

  2. Der Anbieter ist berechtigt, sich Dritter zur Erfüllung der sich aus dem Auftrag mit dem Kunden ergebenden Rechte und Pflichten zu bedienen. Insofern die Lieferung und / oder Bereitstellung von Software in Form von Lizenzen vertraglich geschuldet ist, gelten die Bestimmungen von Teil II. dieser AGB und insofern in diesem besonderen Teil eine Lücke vorhanden ist gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insofern Service- und / oder Beratungsleistungen vertraglich geschuldet sind, gelten die Bestimmungen von Teil III. dieser AGB und insofern in diesem besonderen Teil eine Lücke vorhanden ist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 4 URHEBER- UND WEITERE RECHTE

  1. Insofern nicht anderweitig vereinbart, erhält der Kunde vom Anbieter das Recht, die übermittelten Arbeitsergebnisse und / oder Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen.

  2. Bei keiner anderweitigen schriftlichen Vereinbarung wird dem Kunden an den Arbeitsergebnissen und / oder Leistungen mithin ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Laufzeit des zwischen den Vertragsparteien begrenztes und räumlich unbegrenztes, Nutzungsrecht übertragen. Ein Verwertungsrecht, mithin das Recht zur Weitergabe der vertraglichen Leistungen an Dritte, wird nicht eingeräumt und bedarf einer einvernehmlichen und schriftlichen Regelung der Vertragsparteien. Kopien / Sicherungen von Arbeitsergebnissen dürfen ausschließlich zu Sicherungszwecken angefertigt werden und sind als solche zu kennzeichnen. Diese Kopien sind mit einem entsprechenden und gut sichtbaren Urheberrechtsvermerk „Bauklimatik Dresden Software GmbH“ zu versehen. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, über alle Kopien, Teilkopien, Kleininstallationen sowie etwaige Kopien des Handbuches Buch zu führen und dem Anbieter auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren.

§ 5 LEISTUNGSORT / LIEFERUNG / VERZUG

  1. Insofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Erbringung von vertraglich vereinbarten Leistungen von Seiten des Anbieters ab der Niederlassung des Anbieters, mithin ex works. Dienstleistungen und / oder anderweitige Leistungen, wie etwa Beratungsleistungen, kann der Anbieter nach eigenem Ermessen auch vor Ort beim Kunden erbringen. Erfolgt die Erbringung von Leistungen nicht ex-works, so ist der Anbieter berechtigt, die hierfür entstehenden Kosten und Aufwendungen dem Vertragspartner in Rechnung stellen.

  2. Handbücher, Dokumentationen sowie Software werden vom Anbieter nach eigenem Ermessen entweder durch Mitteilung der Freigabe zum Herunterladen von Websites des Anbieters oder direkt online geliefert.

  3. Bei sächlicher Lieferung übergibt der Anbieter die Leistung grundsätzlich an dritte Transportunternehmen. In diesem Fall geht das Risiko des zufälligen Unterganges zum Zeitpunkt auf den Kunden über, wenn die Leistung dem Transportunternehmen übergeben wird. Der Kunde ist auf Verlangen des Anbieters verpflichtet, die Übernahmebereitschaft, die Bestimmung des Übernahmetermins sowie Erledigung notwendiger Vorbereitungshandlungen vor der Lieferung zu benennen / zu bestätigen. Insofern eine Übergabe der Leistung des Anbieters an eine geeignete Transportperson nicht erfolgen soll, so bedarf dies einer einvernehmlichen Regelung der Vertragsparteien.

  4. Ein Annahmeverzug tritt u.a. ein, wenn der Vertragspartner die Annahme aufgrund unerheblicher Mängel verweigert, notwendige Vorbereitungshandlungen im Sinne von § 5 Abs. 3 nicht erbringt und / oder die Annahme trotz Benennung eines Übergabetermins von Seiten des Anbieters nicht erfolgt und dies auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen ist. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. In Fällen des Annahmeverzuges steht es dem Anbieter frei, einen neuen Lieferzeitpunkt zu bestehen, ohne dass jedoch der Verzug beendet wird.

  5. Die Lieferfristen bestimmen sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Insofern keine anderweitige vertragliche Vereinbarung vorliegt, bestimmt sich die Lieferfrist nach den Angaben im Angebot des Anbieters. Der Beginn der Lieferfrist bedingt, dass der Kunde seinen Mitwirkungshandlungen vollumfänglich und vertragsgemäß nachkommt. Mithin beginnt die Lieferfrist erst zu laufen, wenn der Kunde notwendige Unterlagen, Genehmigungen und / oder Freigaben fristgerecht zur Verfügung gestellt hat. Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Verhältnis, wenn der Kunde den Umstand der Verzögerung durch Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verursacht hat. Liefer- und sonstige Leistungsfristen des Kunden verlängern sich ebenso in angemessenem Verhältnis, wenn unvorhergesehene Umstände im Rahmen höherer Gewalt eintreten, die selbst bei höchster Sorgfalt von Seiten des Anbieters nicht hätten verhindert werden können. Bei nicht fristgerechter Leistungserbringung ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter eine angemessene Frist zur Leistungserbringung zu setzen.

§ 6 PREISE / VERGÜTUNGSVEREINBARUNG

  1. Die Vergütung richtet sich nach den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen. Eine Individualvereinbarung, ggf. im zugrunde liegenden Angebot, geht den Regelungen dieser Ziffer vor. Insofern keine anderweitige Vereinbarung erfolgt, werden Leistungen des Anbieters nach vereinbarten Stundenpreisen und vereinbarten Kalkulationsgrundlagen abgerechnet. Reisezeit wird grundsätzlich berechnet. Insofern keine anderweitige Vereinbarung vorliegt, richten sich die Honorarsätze nach den bekannten Produkt- und Preislisten des Anbieters, welche Vertragsbestandteil werden. Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Spesen, Nebenkosten, Reisekosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Vertragspartner zusätzlich in der bei Rechnungslegung geltenden Höhe in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen oder inkludiert abgebildet. Liegt keine Vereinbarung zur Fälligkeit vor, so sind Rechnungen 14 Tage nach Erhalt fällig.

  2. Der Anbieter ist berechtigt, Vorauszahlungen und / oder Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang zu verlangen, wenn diesbezüglich keine anderweitige Regelung getroffen worden ist. Höhe, Zeitpunkt und Umfang der Abschlagszahlung und / oder der Vorauszahlung sowie weitere diesbezügliche Faktoren ergeben sich grundsätzlich aus der zwischen dem Anbieter und dem Kunden getroffenen Vereinbarung. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so verbleibt es bei dem Recht des Anbieters, eine Abschlagszahlung zu verlangen, insofern eine teilbare und nutzbare Teilleistung vorliegt.

  3. Alle Beträge sind Nettobeträge, zu denen jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer und gegebenenfalls Zölle und andere Abgaben hinzukommen. Sowohl die Abschlagszahlungen als auch die Schlusszahlung bedingen einer Rechnungslegung. Ausreichend ist die Rechnungslegung in elektronischer Form. Anfallende Spesen und Fixkosten, insbesondere Flug-, Fahrt und Übernachtungskosten sind vom Vertragspartner zu tragen und werden im Angebot nicht separat ausgewiesen.

§ 7 LEISTUNG / LEISTUNGSZEIT / FERTIGSTELLUNG / RÜCKTRITT /

ABNAHME

  1. Der Leistungs- und Fertigstellungszeitraum richtet sich nach den abgestimmten Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor und ergibt sich aus den nachstehenden Bestimmungen keine anderweitige Regelung, so bestimmt sich die Leistungszeit und der Fertigstellungszeitpunkt nach der branchenüblichen Entwicklungszeit. Wird ein Leistungszeitraum / Umsetzungszeitraum vereinbart, so gilt dies als Schätzung und ist bei Bedarf um weitere 8 Wochen zu verlängern. Es wird klargestellt, dass Angaben zur Leistungszeit nur dann verbindlich sind, wenn diese Angaben als verbindlich bezeichnet werden. Teilleistungen sind zulässig, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist.

  2. Insofern ein nicht rechtzeitiger Zugang sämtlicher vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen sowie für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Dokumente erfolgt und/oder erforderliche Genehmigungen nicht vorgelegt werden können, so verlängert sich der vereinbarte Leistungszeitraum in angemessenem Verhältnis. Dies gilt auch im Hinblick auf Verzögerungen, welche der Kunde zu vertreten hat und/oder bei Nichteinhaltung der dem Kunden obliegenden vertraglichen Verpflichtungen.

  3. Der Leistungs- und/oder Fertigstellungszeitraum verlängert sich insbesondere dann um einen angemessenen Zeitraum, wenn die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt und/oder Probleme nationalen/internationalen Rechts und/oder das Verhalten Dritter zurückzuführen ist, welches weder vom Kunden noch vom Anbieter zu vertreten ist und der Anbieter auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. In diesem Fall wird der Kunde umgehend informiert und ein neuer Leistungs- und/oder Fertigstellungszeitraum abgestimmt.

  4. Verlängern sich die vorab benannten Zeiträume aus vorgenannten Gründen, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche aufgrund Verzuges und/oder unterbliebener Leistung geltend machen.

  5. Der Kunde ist zur Erklärung über die Abnahme verpflichtet. Nach Fertigstellung der jeweils beauftragten Leistung kann der Anbieter den Kunden zur Erklärung über die Abnahme auffordern. In diesem Fall muss die Abnahmeerklärung oder die Mitteilung über einen Mangel innerhalb von 21 Tagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als

erfolgt, es sei denn, dass der Kunde die Abnahme rechtmäßig verweigert hat.

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT / TESTBETRIEB / DATENSICHERUNG

  1. Leistungen des Anbieters bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Anbieters, welche gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung bestehen, Eigentum des Anbieters.

  2. Vor dem Einsatz von Software des Anbieters im produktiven Betrieb hat der Kunde diese außerhalb des Echtbetriebs eingehend in all ihren Funktionen zu testen und auf Kompatibilität mit bestehenden Systemen zu prüfen. Hierbei auftretende Bedenken, Fehler oder etwaige Funktionsstörungen sind dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, vor Einsatz der Software des Anbieters seinen Datenbestand sorgfältig zu sichern. Auch im laufenden Produktivbetrieb hat der Kunde stets darauf zu achten, dass seine Daten permanent gesichert werden. Der Anbieter haftet grundsätzlich nicht für einen Datenverlust beim Kunden, es sei denn, er beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Anbieters.

§ 9 UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT / ABNAHMEPFLICHT

  1. Der Kunde unterliegt der Untersuchungs- und Rügepflicht i.S.v. § 377 HGB. Der Kunde hat die Leistungen und / oder Teilleistungen des Anbieters unverzüglich nach Ablieferung und / oder Bereitstellung der Leistungen durch den Anbieter zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich hierbei ein Mangel, ist dieser dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die zur Verfügung gestellte Leistung und / oder die übersandte Ware / Software als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen. Anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Dies erlangt nur dann keine Gültigkeit, wenn der Anbieter den Kunden arglistig täuscht.

  2. Eine Annahmeverweigerung des Kunden wegen unerheblicher Mängel ist unzulässig. Die Untersuchung der Ware/Leistung erfolgt unverzüglich, wenn ein Zeitraum von 21 Tagen ab Lieferung der Ware und/oder Zurverfügungstellung der Leistung (auch Teilleistungen) nicht überschritten wird. Die Mängelanzeige kann in elektronischer Form erfolgen. Der Kunde ist zur Abnahme der Ware/Leistung verpflichtet, insofern die Funktionsfähigkeit und Mangelfreiheit gegeben ist. Diesbezüglich ist die Ordnungsgemäßheit der Leistung zu erklären.

§ 10 GEWÄHRLEISTUNG

Insofern nachstehend nichts Gegenteiliges geregelt ist, gelten im Hinblick auf die Sachmängelhaftung und die Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften. Mängelansprüche des Kunden bestehen im Übrigen nur dann, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gem. § 9 dieser Bestimmung ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der Leistungen durch den Kunden oder unrechtmäßiger Verweigerung der Abnahme von Seiten des Kunden. Die Verjährungsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Kunde die Abnahme der Leistung rechtsgrundlos verweigert. Die Abnahme darf nicht verweigert werden, wenn es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt. Die übrigen gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

§ 11 DATENSCHUTZ / MITWIRKUNG DES VERTRAGSPARTNERS

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Anbieter einzuhalten sowie beauftragte Dritte, Mitarbeiter und/oder Angestellte hierzu zu verpflichten. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragliche Tätigkeit des Anbieters aktiv und auf eigene Kosten nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen. Mitarbeitern des Anbieters ist jederzeit Zugang zu Informationen zu verschaffen, welche zur Vertragserfüllung notwendig sind. Ebenso sind den Mitarbeitern des Anbieters jederzeit Vollmachten bereitzustellen, welche zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendig sind. Der Kunde wird weiterhin Mitarbeiter aus projektrelevanten Bereichen (Kontaktpersonen, sonstige projektspezifische Hilfskräfte) zur Unterstützung des Anbieters unentgeltlich zur Verfügung stellen und diese mit allen notwendigen Vollmachten ausstatten, soweit dies für die Vertragsdurchführung notwendig ist. Diese zu benennenden Personen müssen über die fachliche Qualifikation verfügen, welche zur Unterstützung der vertraglich vereinbarten Leistung notwendig und erforderlich sind.

§ 12 MÄNGELANSPRÜCHE / SCHADENSERSATZANSPRÜCHE / HAFTUNG /

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

  1. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Schäden oder anderweitige Störungen an Geräten, Leistungen oder ähnlichen Gegenständen entstehen, welche auf eine unsachgemäße Behandlung, eine fehlerhafte Bedienung und/oder zweckentfremdete Verwendung zurückzuführen sind. Eine Funktionsfähigkeit im Hinblick auf vom Kunden eingesetzte Schnittstellen kann nicht gewährleistet werden.

  2. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht,

  • bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, - bei Schäden, welche auf eine übergemäße Nutzung zurückzuführen sind und/oder zweckentfremdeter oder unsachgemäßer Nutzung zurückzuführen ist - mangelhafter Anbindung von anderweitigen Leistungskomponenten, etwa in Form von fehlerhaften Schnittstellen und / oder fehlerhaften Leistungskomponenten, welche über die Schnittstellen angebunden werden sollen - Handlungen Dritter, welche auf die Funktionsfähigkeit der Lieferung Einfluss haben
  1. Weitergehende Schadensersatzansprüche, als die in diesem Vertrag geregelten Ansprüche, in etwa wegen verzögerter Leistungserbringung und / oder Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, arglistiges Verschweigen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zurückzuführen sind. Vorstehender Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn nach den Regeln des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird, eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird und/oder eine übernommene Garantie nicht eingehalten wird.

  2. Die in dieser Ziffer benannten Ausschlüsse möglicher Schadensersatzansprüche beziehen sich auch auf jegliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern des Anbieters.

  3. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Anbieters und / oder seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere

Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden ausgeschlossen.

  1. Der Anbieter haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, wenn diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, verursacht worden sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Der Anbieter wird Beginn und Ende der Hindernisse, insofern ihr dies möglich ist, umgehend anzeigen.

  2. Der Anbieter gewährt eine ordnungsgemäße Funktionsweise der übermittelten Leistungen, jedoch nicht den mit der Leistung beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg. Greift der Kunde in die Leistung des Anbieters eigenständig ein und / oder beauftragt er einen Dritten, welcher in die Leistung des Anbieters eingreift, so haftet der Anbieter nicht, für hieraus entstehende Mängel und / oder Schäden. Gleiches gilt, wenn der Kunde Updates, welche notwendig sind, selbstständig oder durch Dritte durchführt / veranlasst.

  3. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Anbieter vorbehaltlich der Bestimmungen dieser AGB nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN / Gerichtsstandvereinbarung / Referenzen

  1. Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. Der Anbieter ist berechtigt, bezüglich für den Kunden erbrachter Leistungen auf die Tätigkeit des Anbieters hinzuweisen und die erbrachten Leistungen als Referenzen aufzuführen und / oder zu bewerben.

  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Kunden ist der Sitz des Anbieters (Dresden).

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder auf Grund vertraglicher Vereinbarung abgeändert werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB, es sei denn, dass das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

II. LIZENZBESTIMMUNGEN UND REGELUNGEN IM HINBLICK AUF DIE LIZENZIERUNG VON SOFTWARE

§ 1 INHALT / UMFANG / UPDATES / UPRGRADES / VERFÜGBARKEIT

  1. Die Bestimmungen des besonderen Teils „Lizenzbestimmungen und Regelungen im Hinblick auf die Lizenzierung von Software“ sind vollumfänglich Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer, wenn dem Lizenznehmer Software zur zeitlich begrenzten Nutzung überlassen wird. Nach Zustandekommen der Lizenzvereinbarung stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software via Download zur Verfügung und aktiviert diese, wenn der Lizenznehmer dem Lizenzgeber die nötigen Aktivierungsinformationen zur Verfügung gestellt hat.

  2. Mit Beauftragung des Lizenzgebers bezüglich der zeitlich auf die Laufzeit des Lizenzvertrages beschränkten Zur-Verfügung-Stellung von Software und / oder der Erstellung von Software mit anschließender Überlassung erlangt dieser besondere Teil Gültigkeit. Die Erbringung von Wartungs-, Support- sowie Pflegeleistungen ist hiervon ausdrücklich nicht umfasst und bedarf einer individuellen Vereinbarung. Ebenso sind Installations- und Schulungsleistungen sowie Serviceleistungen und Anpassungsleistungen im Laufe des Vertragsverhältnisses nicht geschuldet und bedürfen einer individuellen Vereinbarung.

  3. Der Lizenzgeber schuldet weder Updates noch Upgrades. Update bezeichnet Fehlerbehebung, kleinere Funktionsanpassungen, Dokumentations- und Datenbankerweiterungen und bezieht sich immer auf die gleiche Softwareversion. Upgrade bezeichnet den Umstieg auf eine neue Softwareversion und beinhaltet üblicherweise größere Funktionserweiterungen / Funktionsanpassungen sowie Änderungen im Datenbankumfang und der Dokumentation. Stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer Updates und / oder Upgrades während der Laufzeit dieses Vertrages zur Verfügung, so hat der Lizenznehmer das Recht, diese kostenfrei zu installieren. Eine Verpflichtung des Lizenzgebers, nach Zur- Verfügung-Stellung neuer Updates und / oder Upgrades, ältere Softwareversionen verfügbar zu halten, besteht nicht.

  4. Stellt der Lizenzgeber ein Upgrade zur Verfügung, so hat der Lizenznehmer nach Beendigung der zum Zeitpunkt des Erscheinungsdatums des neuen Upgrades noch bestehenden Vertragslaufzeit das Recht, bezüglich des Upgrades einen neuen Lizenzvertrag abzuschließen. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber behält sich vor, bei Erscheinung / Veröffentlichung des Upgrades (der neuen Softwareversion), auslaufende Lizenzverträge der älteren Softwareversion nicht über die aktuelle Vertragslauzeit zu verlängern und ebenso keine neuen Lizenzvereinbarungen bzgl. älterer Versionen abzuschließen. Mithin endet in diesen Konstellationen die Produktunterstützung für ältere Versionen.

  5. Die Aktivierung der Software erfolgt personengebunden für jeweils einen Arbeitsplatz (Hardware), bezogen auf die jeweilig vereinbarte Lizenz. Bei jeder Verlängerung des Lizenzvertrages ist eine neue Aktivierung notwendig. Der Lizenzgeber leistet gegenüber dem Lizenznehmer abschließend technische Unterstützung im Hinblick auf den Download, die Installation der Lizenz sowie die Aktivierung der Lizenz. Explizit nicht umfasst ist hiervon technischer Support bzgl. der Modellierung, den Datenbanken sowie physikalischen Fragestellungen. Dies bedingt den Abschluss eines Support- / Beratungsvertrages.

§ 2 Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Es gelten die Bestimmungen von § 4 „Grundsätzliches für alle Verträge – Teil 1 der AGB“. Diese werden ergänzt und konkretisiert durch nachstehende Bestimmungen.

  2. Die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software sowie etwaig überlassene Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Dem Lizenznehmer stehen über diese Bestimmungen hinausgehende Rechte nicht zu. Dies gilt auch, soweit die Software durch Vorgaben und Mitarbeit des Lizenznehmers entstanden ist. Vom Lizenzgeber in die Software integrierte Dritt- Software kann der Lizenznehmer nach Maßgabe der nachfolgend aufgeführten Nutzungsrechte nur in dem Umfang nutzen, wie es zum Betrieb der zur Verfügung gestellten Software erforderlich ist.

  3. Insofern nicht im Auftrag anderweitig vereinbart, erhält der Lizenznehmer die auf den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz räumlich begrenzte, zeitlich unbeschränkte, nicht- ausschließliche Befugnis, die Software in seinem Betrieb, dessen Angaben sich aus dem Auftrag ergeben, nur für eigene Zwecke entsprechend den Dokumentationsangaben zu nutzen. Eine Nutzung der lizenzierten Software durch den Zugriff Dritter im Wege des elektronischen Datenaustausches / Datenfernübertragung ist von der Lizenz nicht mit umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

  4. Im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software zu vervielfältigen, die notwendigen Sicherheitskopien anzufertigen, die als solche zu bezeichnen sind, und die mitgelieferte Dokumentation zu gebrauchen sowie für betriebsinterne Zwecke zu kopieren. Die vorstehenden Rechte bestehen jedoch nur dann, wenn diese für betriebsinterne und nicht verwertbare Maßnahmen gebraucht werden.

  5. Jegliche wirtschaftliche Verwertung und / oder Weitergabe und / oder Überlassung an Dritte in jeglicher Form ist dem Lizenznehmer untersagt und bedarf einer schriftlichen vorherigen Einwilligung des Lizenzgebers. Eine Änderung der Software durch den Lizenznehmer ist unzulässig. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Herausgabe der Quellprogramme und der Entwicklungsdokumentation besteht nicht.

  6. Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.

§ 3 Weitere PFLICHTEN des Lizenznehmers / Datensicherung

  1. Es gelten die Bestimmungen zur Mitwirkung des Kunden des allgemeinen Teils diese Vertragsbedingungen. Darüber hinaus erteilt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen.

  2. Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, z.B. durch Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse, Datensicherung etc. Der Lizenznehmer wird seine Daten nach den anerkannten Regeln der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Die Pflicht zur Datensicherung ist fortlaufend.

  3. Der Lizenznehmer trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Fehlern. Hierzu gehören die Anfertigung von Mängelberichten, Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen sowie andere zur Veranschaulichung des Fehlers geeignete Unterlagen.

  4. Der Lizenznehmer bestimmt während des Zeitraumes der Nutzung der Software einen hausinternen Systemverantwortlichen sowie einen geeigneten Vertreter und wird diese Personen auf Verlangen des Lizenzgebers mitteilen. Sowohl der Systemverantwortliche als auch dessen Vertreter müssen eine hinreichende Qualifikation aufweisen.

  5. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berechnungsergebnisse der Software grundsätzlich auf ingenieursmäßige Plausibilität zu überprüfen sind und dies in jedem Fall vorzunehmen ist. In jedem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Systemanforderungen (Hardware sowie Software) für den Betrieb der Software, welche separat und vor Abschluss der Lizenzvereinbarung, zugänglich gemacht werden, einzuhalten sowie vorzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so kann der Lizenznehmer keine entsprechenden Ansprüche geltend machen.

§ 4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / Preise / Lizenzdauer / Kündigung

  1. Es gelten die Bestimmungen von § 6 „Grundsätzliches für alle Verträge – Teil 1 dieser AGB“, welche durch nachstehende Bestimmungen konkretisiert werden.

  2. Insofern im Angebot keine anderweitige Regelung getroffen ist oder die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, so beträgt die Laufzeit der Lizenz ein Jahr nach Abschluss des Lizenzvertrages. Der Lizenzvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht bis spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit und / oder vor Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraumes von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

  3. Der Vertrag kann außerordentlich fristlos gekündigt werden, insofern ein außerordentlich fristloser Kündigungsgrund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer gegen eine wesentliche Verpflichtung dieses Vertrages verstößt oder sich der Lizenznehmer mit mindestens zwei monatlichen und fälligen Lizenzgebühren in Verzug befindet. In diesem Fall bleibt der Lizenznehmer zur Entrichtung der für die ursprüngliche Vertragslaufzeit zu entrichtenden Lizenzgebühr verpflichtet, welche mit rechtmäßigen Ausspruch der Kündigung sofort fällig wird, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Kündigung zu verschulden.

  4. Die Kosten der Lizenz ergeben sich aus dem Angebot oder dem bekannten Preisblatt des Lizenzgebers. Ebenso wird mit Abschluss der Lizenzvereinbarung eine einmalige Grundgebühr fällig, welche sich ebenso aus dem Angebot oder dem Preisblatt ergibt.

§ 5 Untersuchungs- und RÜGEPFLICHT

Der Lizenznehmer unterliegt der Untersuchungs- und Rügepflicht im Sinne des allgemeinen Teils dieser Bestimmungen. Darüber hinaus wird dies wie folgt konkretisiert: Die Anzeige über die Mangelhaftigkeit, mithin die Fehlermeldung, muss Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, indem der Fehler aufgetreten ist sowie die Arbeiten, die am Computer bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Der Fehler muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Die Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Lizenznehmers, Fehler festzustellen und zu benennen.

§ 6 GEWÄHRLEISTUNG / Datensicherung

  1. Die Datensicherungspflicht für vom Lizenzgeber installierter Software und / oder etwaiger Updates / Upgrades obliegt dem Lizenznehmer.

  2. Der Lizenzgeber übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferte Software entsprechend der Beschreibung im Vertragswerk und in der Benutzerdokumentation, insofern eine solche vorhanden ist, genutzt werden kann. Die Gewährleistung bezieht sich jedoch nur auf die Funktion der Vertragssoftware. Mithin kann eine Gewährleistung nicht übernommen werden, wenn die Fehlerhaftigkeit der Software auf außerhalb der Software liegende Umstände zurückzuführen ist. Dies ist insbesondere der Fall, insofern die Fehlerhaftigkeit auf Hardware- Mängel, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten und / oder sonstigen aus dem Risikobereich des Lizenznehmers stammenden Gründen resultiert. Kein Fehler ist insbesondere auch eine solche Funktionsbeeinträchtigung, deren Ursache in der sonstigen vom Lizenznehmer verwendeten Software und nicht in der vom Lizenzgeber gelieferten Software liegt.

  3. Der Lizenznehmer trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Fehlern und händigt auf Anforderung entsprechende Dokumente aus. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bedingt, dass der Lizenznehmer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht im Sinne von § 377 HGB und in Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Es wird insofern auf § 9 aus Teil I. sowie § 5 aus Teil II. dieser AGB verwiesen. Ebenso wird auf die Anwendung von § 9 S. 3 dieser AGB verwiesen.

§ 7 kostenfreie ÜBERLASSUNG / Forschung / Gemeinnützigkeit

Der Lizenzgeber kann Lizenzen zu Lehr-, Evaluierungs-, Studien- und / oder Demozwecken kostenfrei ausstellen / erteilen. Die Kostenfreiheit bedingt die vorherige Mitteilung von Seiten des Lizenzgebers. Der Zweck der Erteilung der Lizenz ist mit dem Lizenznehmer abzustimmen. Erfolgt eine kostenfreie Zurverfügungstellung, so kann der Lizenznehmer keine Rechte in Form von Inhalten, Gewährleistungen oder etwaigen anderen Inhalte dieser AGB geltend machen. Ebenso darf die Lizenz, welche jederzeit seitens des Lizenzgebers kündbar ist, nicht zu anderen als den abgestimmten Zwecken und nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Der Lizenznehmer ist jedoch verpflichtet, die sich aus diesen AGB ergebenden Bestimmungen einzuhalten.

III. SERVICE- SUPPORT- BERATUNGSLEISTUNGEN

§ 1 INHALT / UMFANG / VERTRAGSGEGENSTAND

  1. Die Bestimmungen des besonderen Teils „Service-, Support- Beratungsleistungen“ sind vollumfänglich Gegenstand des Vertrages zwischen dem Anbieter und dem Kunden, insofern insbesondere folgende Leistungen vollumfänglich oder in Teilen zu erbringen sind: Service, Wartung, Support, Betreuung und anderweitige Leistungen, welche die Betreuung des Kunden im Hinblick auf von diesem eingesetzte und vom Anbieter bereitgestellte Software betreffen. Individualvereinbarungen können zwischen den Vertragsparteien getroffen werden.

  2. Gegenstand dieses Vertrages ist die Unterstützung des Kunden bei der von ihm eingesetzten Lizenz des Anbieters. Im Rahmen eines Supportvertrages wird der Anbieter gegenüber dem Kunden fachliche Fragestellungen beantworten. Der Umfang des Supports umfasst hierbei die Benutzung der Software, Fragen zur Modellierung sowie Fragestellungen zu konkreten physikalischen Modellen / Parametern sowie anderweitigen physikalischen Fragestellungen. Ein telefonischer zeitlich festgelegter Support ist separat zu vereinbaren.

§ 2. LEISTUNGSORT

  1. Es gelten die Bestimmungen von § 5 und § 7 des Teiles „Grundsätzliches für alle Verträge“. Diese werden konkretisiert durch nachstehende Bestimmungen. Die Leistung wird vorwiegend über einen Online-Zugang erbracht, nur wenn es die Umstände erfordern, erfolgt ein Vor-Ort-Einsatz, der gesondert beauftragt werden muss.

  2. Der Kunde gewährleistet dem Anbieter Online-Zugang zu den IT- Lösungen. Dies erfolgt über das Internet. Der Zugriff über das Internet muss aus Sicherheitsgründen über eine gesicherte Verbindung erfolgen, wofür der Kunde verantwortlich ist.

§ 3. Leistungszeiten / Leistungsumfang

  1. Als Leistungszeit gelten die regulären Geschäftszeiten des Anbieters. Dies sind die Zeiten Montag bis Freitag 09:00 - 17:00 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage sowie Feiertage im Freistaat Sachsen.

  2. Supportanfragen sind ausschließlich entweder per E-Mail an den Account support@bauklimatik-dresden.de.

§ 4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN des Kunden

  1. Es gilt § 11 des Teiles „Grundsätzliches für alle Verträge“ sowie § 3 des Teiles „Lizenzbestimmungen und Regelungen im Hinblick auf die Lizenzierung von Software“, ergänzt durch nachstehende Regelungen.

  2. Zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen wird der Kunde

  • sicherstellen, dass sich die durch ihn bereitgestellten IT-Systeme vor Vertragsbeginn in einem normalen funktionsfähigen Installations- und Betriebszustand befinden; - dem Anbieter eine geeignete Dokumentation seiner System-Infrastruktur zur Verfügung stellen, um im Servicefall einen schnellen Arbeitseinstieg zu gewährleisten; - mit Beginn des Vertrages, dem Anbieter verantwortliche Ansprechpartner sowie deren Stellvertreter namentlich benennen und diesbezügliche Änderungen während der Vertragslaufzeit mitteilen (Der Ansprechpartner sowie sein Stellvertreter müssen über hinreichende Qualifikationen verfügen, um eine infrastrukturelle Anbindung an das System zu gewährleisten) sowie

  • Störungen unverzüglich melden und die jeweils benötigen weiteren Informationen wie z.B. Fehlerbeschreibungen, Protokolldateien bzw. notwendigen Online-Zugang zur Verfügung stellen.

§ 5. PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / LAUFZEIT

Es gilt § 6 des Teiles „Grundsätzliches für alle Verträge“ und wird wie folgt erweitert. Entsprechend des tatsächlichen Leistungsumfangs erfolgt die Vergütung nach den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen. Die Laufzeit des Vertrages ist individuell zu vereinbaren.

Stand: 07.11.2018

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